Glossar A-Z
A
Abfindungsguthaben:
Anspruch eines Gesellschafters gegen die anderen Gesellschafter beim Ausscheiden aus dem Fonds. Das Abfindungsguthaben ist der Geldausgleich für den Gesellschaftsanteil des Ausscheidenden, dafür dass der Fondsanteil auf die anderen Gesellschafter übergeht.
Abschlussprüfer:
Unabhängige Person, die den Jahresabschluss der Fondsgesellschaft, also die Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang, prüft. Diese Prüfung wird von Steuer- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt.
Abschreibung:
Nach handelsrechtlichen Vorschriften vermittelter Wertverlust eines Vermögensgegenstands, der als Aufwendung zu einer Minderung des Jahresergebnisses führt (steuerlich: Absetzungen für Abnutzung - "AfA" -, die den Gewinn bzw. den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten und mithin das zu versteuernde Einkommen mindern).
Agio:
Aufgeld. Geldbetrag, der von einem Kapitalanleger zusätzlich zu der vereinbarten Kapitaleinlage an die Gesellschaft zu zahlen ist. Dieser Betrag wird nicht bei der Ergebnisverteilung berücksichtigt.
Anteilsfinanzierung:
Vollständige oder teilweise Finanzierung einer Gesellschaftereinlage durch Fremdkapital, z.B. durch Aufnahme eines Darlehens durch den Gesellschafter.
Anteilschein:
Urkunde, die eine Kapitalanlagegesellschaft über die Rechte der Anleger ausstellt, die sich aus der Anlage von Geldern, die diese Anleger eingelegt haben, für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ergeben.
Atypisch stille Beteiligung:
Steuerliche Bezeichnung für eine stille Beteiligung, bei der abweichend von §§230 ff. HGB der stille Gesellschafter mitunternehmerisch beteiligt ist, z.B. durch Teilhabe am Gewinn und Verlust und durch das Recht zur Mitsprache bei Entscheidungen des Unternehmens, an dem die stille Beteiligung besteht.
Atypisch stiller Gesellschafter:
Der atypisch stille Gesellschafter ist im Gegensatz zum stillen Gesellschafter nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern zusätzlich am Vermögen der Gesellschaft beteiligt, einschließlich des Anlagevermögens, der stillen Reserven und ggf. des Geschäftswerts. Vertraglich kann er auch für Verluste über die Höhe seiner Einlage hinaus haftbar gemacht werden. Er hat gewisse Mitsprache- und Kontrollrechte. Steuerlich wird er als Mitunternehmer behandelt und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Ausschüttung:
Geldbetrag, den eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern auszahlt. Die Ausschüttungen einer Kommanditgesellschaft stellen handelsrechtlich und steuerlich sogenannte Entnahmen dar, die unabhängig von der Höhe des Gewinns oder eventuellen Verlusts sind.
B
Beirat:
Fakultatives (gesetzlich nicht vorgeschriebenes) Organ einer Gesellschaft, häufig mit Beratungs- und Überwachungsaufgaben, meistens ohne das Recht zur Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführung.
Beteiligung:
Gesellschaftsrechtlicher Anteil am Kapital des Fonds. Mit einer Beteiligung entstehen Rechte und Pflichten für den Beitretenden, die im Gesellschaftsvertrag detailliert erläutert werden.
Beteiligungskapital:
Betrag, der von einem Fondsanleger gezeichnet wird und in einer Fondsgesellschaft das Eigenkapital darstellt.
Beteiligungstreuhänder:
Treuhänder, der im eigenen Namen, jedoch im Treuhandauftrag und für Rechnung eines anderen, eine Beteiligung an einer Gesellschaft übernimmt und hält.
Betriebsfinanzamt:
Für die einheitliche und gesonderte Erstellung der Grundlagen für die Ertragsbesteuerung der Gesellschafter einer Gesellschaft zuständiges Finanzamt.
Blind Pool:
Fondsbeteiligung, bei dem das Anlageobjekt bei Einwerbung des Eigenkapitals nicht feststeht. Beim Teil-Blindpool sind nicht alle geplanten Investitionen bekannt.
BMF-Schreiben:
Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministers.
D
Damnum:
Teil der Kosten eines Kredits (Kosten der Kreditbeschaffung und Teil der Kreditzinsen), der als Einmalbetrag, z.B. im Wege des Einbehalts von dem Auszahlungsbetrag eines Darlehens, gezahlt wird.
Dienstbarkeit:
Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass ein anderer das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf, dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum des belasteten Grundstücks ergibt (geregelt in §§1018 bis 1029 und 1090 bis 1093 BGB).
Direktkommanditist:
Fondsgesellschafter, der nicht über einen Treuhänder sondern direkt als Mitgesellschafter namentlich im Handelsregister eingetragen ist.
E
Effektivzins:
Gesamtkosten eines Kredits als vom Hundertsatz des Kredits (Einzelheiten zur Berechnung des Effektivzinses sind in §4 der
Preisangabenverordnung geregelt).
Eigenkapital:
Kapital, das der Fondsgesellschaft vom Gesellschafter als Einlage zur Verfügung gestellt wird. Im Gegenteil hierzu ist das Fremdkapital zu sehen, das die Fondsgesellschaft zusätzlich zumeist als Darlehen von einer Bank aufnimmt.
Einkünfteerzielungsabsicht:
Absicht, langfristig einen Gewinn bzw. einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Eine der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuerrechts.
Endfinanzierung: Langfristiger Kredit, dessen Ausreichung häufig von bestimmten Voraussetzungen (wie z.B. der Eintragung von Grundpfandrechten im Grundbuch zugunsten des Kreditgebers) abhängt.
Einkommensteuer-Richtlinien (EStR):
Verwaltungsanweisungen.
G
Geschäftsführung einer Gesellschaft:
Recht und Pflicht zur Führung der Geschäfte einer Gesellschaft. Die Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft steht nach dem Gesetz dem oder den persönlich haftenden Gesellschafter(n) zu.
Geschäftsführungsbefugter Kommanditist:
Kommanditist, der zur Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft berechtigt, nicht jedoch verpflichtet ist (die Einkünfte einer Kommanditgesellschaft, bei der keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, gelten steuerlich als gewerbliche Einkünfte, wenn nicht mind. ein Kommanditist zur Geschäftsführung befugt ist).
Geschlossener Immobilienfonds:
Kapitalanlage für Einzahlungen von Kapitalanlegern für eine Investition in regelmäßig feststehender Höhe. Ein geschlossener Immobilienfonds wird regelmäßig in der Rechtsform
einer Personengesellschaft (z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Kommanditgesellschaft) geführt. Ist das erforderliche Kapital eingezahlt, wird der Fonds geschlossen; der Kreis der Kapitalanleger ist also begrenzt.
Gesellschaftsvertrag:
Vertrag zwischen der Fondsgesellschaft und den Eigenkapitalgebern, der die Modalitäten untereinander regelt.
Gründungskommanditist:
(Vom Gesetz nicht verwendete) Bezeichnung für einen Kommanditisten, der bei der Gründung einer Kommanditgesellschaft mitgewirkt hat.
H
Hafteinlage:
(Auch: Haftsumme) Betrag, mit dem ein Kommanditist im Handelsregister eingetragen ist und auf den die Haftung dieses Kommanditisten gegenüber Gläubigern der Kommanditgesellschaft begrenzt ist.
I
Initiator:
Gesellschaft oder Person, die einen geschlossenen Fonds, beispielsweise geschlossenen Immobilienfonds auflegt und zur Beteiligung anbietet. Für diese Tätigkeit erhält der Initiator eine Vergütung. Sämtliche Punkte der Zusammenarbeit sind im Gesellschaftsvertrag geregelt.
Interner Zinsfuß:
Methode zur Berechnung einer Rendite, die die Höhe von Zahlungsein- und -ausgängen sowie deren zeitlichen Bezug berücksichtigt. Bei dieser Methode werden die Zahlungsein- und -ausgänge rechnerisch in Zins- und Tilgungsanteile aufgeteilt. Die Zinsanteile ergeben sich aus dem jeweils gebundenen Kapital und einem über die Laufzeit des Betrachtungszeitraums konstanten Zinsfuß. Die verbleibenden Tilgungsanteile führen jeweils zu einer Änderung des gebundenen Kapitals, das zum Ende des Betrachtungszeitraums zu Null wird. Der so ermittelte Zinsfuß ("interner Zinsfuß") ist ein Maß für die Verzinsung des jeweils noch gebundenen Kapitals. Der interne Zinsfuß trifft keine Aussage über die Verzinsung des ursprünglich eingesetzten Kapitals.
Investitions- und Finanzierungsplan:
Übersicht über die Verwendung der für eine Investition benötigten Mittel (Investitionsplan) und über die Herkunft dieser Mittel (Finanzierungsplan).
J
Jahresabschluss:
Gesetzlich vorgesehene Bilanz (zu einem bestimmten Zeitpunkt erstellter Abschluss des Verhältnisses des Vermögens und der Schulden) und Gewinn- und Verlustrechnung (Gegenüberstellung
der Aufwendungen und Erträge eines Geschäftsjahres).
K
Kapitalanlagegesellschaft:
Kreditinstitut, das bei ihm eingelegtes Geld für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung in bestimmten Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen anlegt und über die sich hierauf ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine) ausstellt. Nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften darf diese Anlage nur in Form von Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs-, Investmentfondsanteil-, Grundstücks-, gemischten Wertpapier- und Grundstücks- oder Alters-vorsorge- Sondervermögen angelegt werden.
Kapitalertragssteuer:
Form der Einkommensteuer auf Erträge aus Aktien, Genussscheinen, GmbH-Anteilen usw. Bei der Auszahlung von Dividenden wird sie in einer Höhe von 25% auf den Ertrag sogleich von der Gutschrift abgezogen, wobei dieser Betrag auf die zu zahlende Einkommensteuer verrechnet wird.
Kommanditbeteiligung:
Anteil eines Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft. Die Höhe der Kommanditbeteiligung ergibt sich regelmäßig aus der übernommenen Pflichteinlage; dieser Betrag ist für den Anteil des Kommanditisten am Ergebnis (Gewinn oder Verlust) und am Vermögen der Kommanditgesellschaft sowie für die Verwaltungsrechte des Kommanditisten (wie z.B. das Stimmrecht) von Bedeutung.
Kommanditgesellschaft (KG):
Personenhandelsgesellschaft, bei der bei einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft auf den im Handelsregister eingetragenen Betrag beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem oder den anderen Gesellschafter(n) eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter). Vorschriften über die Kommanditgesellschaft enthalten §§161 bis 177a HGB.
Kommanditist:
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, bei dem die Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist.
Kommanditkapital:
Gesellschaftskapital einer Kommanditgesellschaft.
Komplementär:
Persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft.
L
Leistungsbilanz:
Im Bereich der geschlossenen Fonds Gegenüberstellung der Prospektangaben mit den tatsächlichen jährlichen Fondsergebnissen.
Liebhaberei:
Fehlen einer Einkunftserzielungsabsicht.
Liquidation:
Beendigung der laufenden Geschäfte, Einziehung der Forderungen, Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld und Befriedigung der Gläubiger einer aufgelösten Gesellschaft (geregelt in §§145 bis 158 HGB)
M
Mietgarantie:
Garantievertrag, wonach eine andere Person als der Mieter die Zahlung der Miete unter bestimmten Voraussetzungen garantiert.
Mindestbeteiligung:
Mindestbetrag, den ein Gesellschafter aufzubringen hat, der sich an einem Fonds beteiligen möchte. Siehe auch Pflichteinlage.
Mittelverwendungskontrolle:
Kontrolle der Verwendung der von Kapitalanlegern eingezahlten Gelder, z.B. durch eine Wirtschaftsrüfungsgesellschaft.
N
Nachsteuerrendite:
siehe auch Rendite. Rendite nach Steuern, d.h. der Ertrag der Kapitalanlage nach Berücksichtigung der steuerlichen Komponenten der Beteiligung.
Nebenkosten:
Betriebskosten, die durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Grundstücks laufend entstehen. Eine Aufstellung der Nebenkosten, deren Zahlung durch den Mieter in Mietverträgen häufig vereinbart wird, findet sich in einer Anlage zu der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (so genannte "Zweite Berechnungsverordnung").
O
Objektgesellschaft:
(Vom Gesetz nicht verwendete Bezeichnung für eine) Gesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb und/oder das Halten eines bestimmten Vermögensgegenstands ("Objekt") ist.
P
Persönlich haftender Gesellschafter:
Siehe Komplementär
Performance:
Wertzuwachs des Vermögens einer Investmentgesellschaft als Ausdruck der Leistung seiner Vermögensverwalter.
Pflichteinlage:
Einlage (z.B. Geldbetrag), die ein Gesellschafter (z.B. ein Kommanditist) aufgrund des Gesellschaftsvertrags an die Gesellschaft (z.B. an eine Kommanditgesellschaft), an der er beteiligt ist, zu leisten hat.
Platzierungsgarantie:
Garantievertrag, wonach sich ein Garantiegeber verpflichtet, nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht anderweitig übernommene Beteiligungen, gegebenenfalls bis zu einer bestimmten Höhe, (selbst oder durch Dritte) zu übernehmen.
Portfolio:
Gesamtbestand an Wertpapieren oder Wechseln, die ein Privatanleger oder ein Unternehmen besitzt.
Q
Quellensteuer:
Steuer auf Einnahmen aus Kapitalvermögen, die gleich am Entstehungsort, der "Quelle", von diesen Einnahmen abgezogen wird.
R
Rendite:
Der Gesamterfolg eines angelegten Kapitals, meist als Teil (z.B. in Prozenten) des angelegten Kapitals ausgedrückt. Die Renditeangabe wird häufig zum Vergleich verschiedener Geldanlagen herangezogen. Wenn bei geschlossenen Fonds von Rendite die Rede ist, meint dies den Ertrag bzw. den Erfolg der Kapitalanlage.
S
Stiller Gesellschafter
1. Entstehung
Sie entsteht dadurch, dass sich eine natürliche Person oder juristische Person am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt. Die Stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft - für einen Außenstehenden ist sie in der Regel nicht erkennbar. Etwas anderes gilt bei einer Beteiligung an einer Aktiengesellschaft. Hier muss die Beteiligung eines stillen Gesellschafters veröffentlicht werden.
2. Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Regelungen finden sich in den §§ 230-237 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Die Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters beschränken sich ausschließlich auf das Innenverhältnis. Der stille Gesellschafter nimmt am Verlust bis zur Höhe seiner
Einlage teil. Oft wird die Verlustbeteiligung im Gesellschaftsvertrag aber ausgeschlossen (§ 231 HGB). Die Einlage kann gemäß § 706 (3) BGB entweder in Geld oder auch in Sach- oder Dienstleistungen bestehen. Für die Überlassung der Einlage erhält der stille Gesellschafter üblicherweise eine Beteiligung am Gewinn. Im Außenverhältnis ist der stille Gesellschafter selbst Gläubiger der Gesellschaft mit Gewinnbeteiligung.
3. Steuerliche Behandlung der stillen Gesellschaft
Hier ist der stille Gesellschafter am Gewinn und je nach Vereinbarung am Verlust des Unternehmens beteiligt (er partizipiert am Gewinn und je nach Vereinbarung am Verlust), nicht jedoch am Vermögen der Gesellschaft. Die Gewinnbeteiligung muss er als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und eine etwaige Verlustbeteiligung kann er bis zur Höhe seiner Einlage als Werbungskosten absetzen. Nach neuester Rechtsprechung ist es möglich, sofern besonders vereinbart, dass auch ein negatives Einlagekonto entstehen kann. Somit können Verluste, die über die Einlage hinausgehen, das Einlagekonto mindern. Folgende Gewinne müssen allerdings wieder zur Aufstockung des Einlagekontos benutzt werden (bis zur Höhe der bedungenen Einlage). Sofern nichts
anderes vereinbart ist, stehen dem typischen stillen Gesellschafter nur die Kontrollrechte nach § 233 Abs. 1 und 3 HGB zu (Mitteilung des Jahresabschlusses und Kontrolle seiner Richtigkeit unter Einsicht der Bücher).
T
Thesaurierung:
Wiederanlage von Erträgen zum weiteren Vermögensaufbau.
Tilgungsdepot:
Von der Fondsgesellschaft zur Besicherung der Ansprüche der kreditgebenden Banken auf Tilgung der an die Objektgesellschaften ausgereichten Kredite verpfändetes Wertpapierdepot.
Treuhänder:
Der Treuhänder verwaltet treuhänderisch auf der Basis von klaren vertraglichen Bestimmungen das Treuhandvermögen, also die auf ihn übertragenen Rechte an den Gesellschaftsanteilen.
Treuhandgesellschaft:
In der Regel Gesellschaft mit beschränkter Haftung die mit einer Einlage in Höhe der Gesellschaftsanteile an der Fondsgesellschaft beteiligt ist.
U
Überschussrechnung:
Steuerlich vorgesehene Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungskosten.
Umsatzsteueroption:
Recht eines Unternehmers, einen Umsatz, der nach dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei ist, als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. Die Umsatzsteueroption ist bei der Vermietung von Grundstücken und Gebäuden nur (Ausnahme: Gebäude, die vor gesetzlich bestimmten Stichtagen fertig gestellt worden sind) zulässig, wenn der Mieter (oder sonstige Nutzer) das Grundstück bzw. das Gebäude ausschließlich
für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Untervermietung:
Vermietung eines Gegenstands durch den Mieter an einen Dritten (so genannter Untermieter). Die Untervermietung lässt die dem Vermieter und dem Mieter aus dem (Haupt-) Mietvertrag obliegenden Pflichten, z.B. zur Zahlung der (Haupt-) Mietzinsen, unberührt. Bei Vermietung von anderen Sachen als Wohnraum ist eine Untervermietung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig; eine solche Zustimmung kann der Vermieter, gegebenenfalls unter bestimmten Auflagen und Bedingungen, auch bereits im Mietvertrag erteilen.
V
Verlängerungsoption:
Recht einer Vertragspartei (z.B. eines Mieters), die Laufzeit eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. eines Mietvertrags) durch einseitige Erklärung ein- oder mehrmals um bestimmte Zeiträume zu verlängern.
Vermögensverwaltende Gesellschaft:
Eine Gesellschaft, die lediglich steuerliche Überschußeinkünfte (insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen), also nicht sonstige Einkünfte (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) erzielt.
Vertretung einer Gesellschaft:
Recht, eine Gesellschaft Dritten gegenüber zu vertreten (die Vertretung einer Kommanditgesellschaft steht nach dem Gesetz dem oder den persönlich haftenden Gesellschafter(n) zu).
Volatilität:
Maß für vergangene oder erwartete Schwankungen des Preises/Kurses eines bestimmten Basiswerts.
Vorsteuerabzug:
Abzug der einem Unternehmer von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer von der von dem abzugsberechtigten Unternehmer an das Finanzamt abzuführenden Mehrwertsteuer (geregelt in §14 UStG).
W
Wechselkursrisiko:
Risiko der Veränderung des Kurses einer Währung gegenüber einer anderen Währung (so trägt z.B jemand, der einen Kredit in Schweizer Franken aufnimmt, den er mit Einnahmen in Euro zu bedienen beabsichtigt, das Risiko, dass der Kurs des Schweizer Franken im Verhältnis zum Euro bei Fälligkeit der Zins- und Tilgungszahlungen gegenüber dem Kurs bei Ausgabe des Kredits gestiegen ist).
Weiche Kosten:
beschreibt die Aufwendungen, die nicht mit dem Erwerb eines Investitionsobjektes verbunden sind sondern für die Nebenkosten wie die Platzierung geleistet werden müssen.
Werbungskosten:
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (einschließlich Absetzungen für Abnutzung). Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Wertsicherungsklausel:
Vertragliche Bestimmung, wonach sich ein bestimmter Betrag (z.B. eine Miete) in Abhängigkeit von der Entwicklung einer bestimmten Größe (z.B. eines Lebenshaltungskostenindex) verändert. Geldschulden dürfen nach dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz grundsätzlich nicht unmittelbar und selbstständig durch den Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung; eine solche Genehmigung findet sich in der Preisklauselverordnung für Preisklauseln in Mietverträgen über Gebäude oder Räume (ausgenommen Wohnraum), wenn u.a. die Entwicklung der Miete durch die Änderung eines amtlichen Lebenshaltungsindex bestimmt wird und der Vermieter für mindestens zehn Jahre auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet.
Widerrufsrecht:
Rücktrittsrecht aus einer Fondsbeteiligung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen.
Wohnsitzfinanzamt:
Für die Besteuerung einer natürlichen Person, z.B. eines Gesellschafters, zuständiges Finanzamt.
Z
Zeichnungsschein:
Vertragswerk zum Beitritt in eine Fondsgesellschaft. Bei Abgabe durch den Beitretenden und Annahme durch den Initiator wird ein Vertrag über die Beteiligung an einer Fondsgesellschaft abgeschlossen.
Zinsabschlagsteuer:
Kapitalertragsteuer auf Zinsen, die bei der Auszahlungsstelle der Zinsen (häufig einer Bank) erhoben wird. Die Zinsabschlagsteuer wirkt steuerlich wie eine Einkommensteuer-vorauszahlung des Empfängers der Zinsen, ist also auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen.
Zinsfestschreibung:
Zeitraum, in dem der für ein Darlehen zu entrichtende Zins in bestimmter Höhe vertraglich festgeschrieben ist.
Zwischenfinanzierung:
Kurzfristiger Kredit zur Finanzierung bis zur Ablösung durch einen langfristigen Kredit.